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Sachverständigenanhörung zur Änderung des Landeswahlgesetzes

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Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht im Wesentlichen vor, dass Landeslisten der Parteien für die Landtagswahl nach dem „Reißverschlussprinzip“ verpflichtend paritätisch zu besetzen sind. Eine Ausnahmeregelung ist für das sog. dritte Geschlecht vorgesehen. Hier steht es den Personen frei, für welchen Listen-platz sie sich bewerben. Landeslisten, die keine geschlechterparitätische Besetzung oder alternierende Reihenfolge aufweisen, werden ganz oder bis zu dem Listenplatz zurückgewiesen, der nicht paritätisch besetzt ist. Reine Frauen- oder Männerparteien sind von der Quotenpflicht nicht entbunden. Direktmandate sind von der gesetzlichen Neuregelung nicht betroffen.

In der gemeinsamen Anhörung des Hauptausschusses und des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen erörterten die Sachverständigen grundlegende verfassungsrechtliche Fragen. Einigkeit bestand darüber, dass das Paritätsgesetz eine Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze und der Parteienfreiheit darstellt. Kontrovers diskutiert wurde hingegen, inwieweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot zu rechtfertigen sei. Eingegangen wurde auch auf die Entscheidung des thüringischen Verfassungsgerichtshofs und die des Brandenburger Verfassungsgerichts, die über die dem vorliegenden Gesetzentwurf weitgehend entsprechenden Regelungen des dortigen Landesrechts zu urteilen hatten und diese für verfassungswidrig erklärten. Bindend sind diese Entscheidungen für den LT-NRW natürlich nicht, aber durchaus richtungsweisend.

Die schriftlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. Sophie Schönberger können Sie unter folgendem Link abrufen (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-3552.pdf) und die Stellungnahme von Dr. Heike Merten unter (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-2324.pdf).

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