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Die Grundlagenforschung über Parteienrecht und sozialwissenschaftliche Parteienprobleme ist die eigentliche wissenschaftliche Basis der Tätigkeit des PRuF. Die Grundlagenforschung legt das Fundament für alles weitere: die angewandte Forschung, die Lehre und die Öffentlichkeitsarbeit. Parteien nehmen eine Vermittlerrolle zwischen dem staatlichen und gesellschaftlichen Bereich jedes politischen Systems ein. Die Gesellschaft delegiert über die Organisationsform Partei an den Staat ihre Interessen und Machtansprüche. Der Staat bedient sich der Parteien, um seine Entscheidungen gesellschaftlich akzeptabel zu gestalten. Kein Wunder, dass es dabei immer wieder zu Friktionen kommt. Hier setzen die Forschungsbemühungen an.

 

Parteienrecht als Demokratie- und Wettbewerbsrecht

 

Parteienrecht – und in größerem Rahmen das Recht des politischen Prozesses überhaupt (also unter Einschluss des Wahl- und des Parlamentsrechts) – ist notwendiges „Demokratierecht“. Der heikle Prozess der geregelten Machterringung in der Demokratie ist ständig gefährdet durch Einflussnahmen seitens der bisherigen politischen Machthaber, aber auch durch Positionen gesellschaftlicher Macht. Demgegenüber braucht ein freier und chancengleicher Wettbewerb um die Ämter der politischen Entscheidungsmacht unabdingbare rechtliche Absicherung. Das Recht des politischen Prozesses ist damit eine zentrale Materie jeder Demokratie. Das Parteienrecht ist politisches Wettbewerbsrecht und soll als solches Prozesse der Machterringung oder des Machtverlusts regulieren. In dieser Funktion ist diese Rechtsmaterie selbstverständlich heftigen Einflussnahmen und Pressionsversuchen ausgesetzt. Äußerungen in einer parteirechtlichen Frage werden dann, wenn sie für eine Partei unangenehm sind, nur allzu leicht in den Verdacht parteipolitischer Geleitetheit gerückt. Dies liegt umso näher, als der parteipolitische Gegner von einer für ihn günstigen Rechtsauffassung nur allzu gerne Gebrauch macht. Das Parteienrecht steht also in der Gefahr, ad hoc von interessierter Seite beeinflusst, ja gesteuert zu werden. Aus diesem Grunde ist es notwendig, „im Voraus“ für mögliche Problemfälle Antworten zu entwickeln, um im Sinne einer wissenschaftlichen Vorratspolitik Antworten bereit zu halten, die nicht im Verdacht einer aktuellen politischen Parteinahme stehen. Wichtig ist vor allem der Ausbau dogmatischer Strukturen, welche eine Vernetzung zwischen einzelnen Teilen des Parteirechts bewirken: Je intensiver verknüpft die einzelnen Elemente des Parteienrechts sind, desto weniger kann durch äußeren Einfluss an einer Stelle etwas bewirkt werden. Das juristische System gewinnt damit eine Eigenträgheit oder anders formuliert eine Autonomie gegenüber externen Steuerungsversuchen. Erst damit kann das Parteienrecht seine wesentliche Funktion erfüllen, eine neutrale Regulierung und Disziplinierung des politischen Prozesses zu leisten. Dies muss zu keiner Verrechtlichung der Politik führen. Im Gegenteil: Politik kann eben deswegen politische Fragen freier und offener entscheiden, wenn die Grenzen des rechtlich Zulässigen hinreichend präzise fixiert sind. In rechtswissenschaftlicher Hinsicht ist es erste Aufgabe des Instituts, diese Rechtsmaterie aufzubereiten, um im Sinne der genannten Vorratspolitik Fragen beantworten zu können.

 

Interdisziplinärer und internationaler Charakter

 

Als Grundlagenforschung soll damit die Ausarbeitung weiter reichender und abstrakter Konzepte verstanden werden, woraus sich dann dogmatische Einzelresultate gewinnen lassen. Beispielsweise sei genannt das Verständnis des Parteienrechts (oder des Parlamentsrechts) als Wettbewerbsrecht. Die Voraussetzungen eines solchen Verständnisses wie die daraus zu folgernden Konsequenzen sind – auch in Zusammenarbeit mit politikwissenschaftchen, ökonomischen und soziologischen Wettbewerbstheorien – herauszuarbeiten und auf rechtliche Konsequenzen hin zu durchdenken. Damit ist bereits ein Merkmal dieser rechtlichen Grundlagenforschung angesprochen: Nämlich ihr interdisziplinärer Charakter. In der angewandten Rechtswissenschaft, d. h. bei der Beantwortung der sich praktisch stellenden Rechtsfragen besteht hierfür weniger die Möglichkeit. Anders als die nationale Politik und das nationale Recht macht die Wissenschaft an Landesgrenzen nicht Halt, weswegen die Grundlagenforschung selbstverständlich international ausgerichtet ist. Dies gilt zunehmend auch für die Rechtswissenschaft. Die Entwicklung des Parteienrechts wird deswegen in stetem Kontakt mit der Parteirechtswissenschaft in anderen Ländern betrieben. Ein eigener Punkt ist dabei die Herausarbeitung der rechtlichen Regulierung der in Ansätzen bestehenden europäischen Parteien, die durch Art. 191 EGV auch in Europa eine hervorgehobene Rolle bekommen haben. Dies wird auch angesichts des Statuts über die europäischen politischen Parteien, insbesondere über ihre Finanzierung, deutlich. Schließlich überschreitet die Grundlagenforschung auch den vom tatsächlichen Gegenstandsbereich gesetzten Rahmen und eröffnet weitere Themenfelder, die inkongruent sind mit praktischen Handlungszusammenhängen. So kann etwa das hier skizzierte Recht der Parteien in fruchtbaren Kontakt gebracht werden mit dem Religionsrecht einer pluralisierten Gesellschaft und mit dem Recht der Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände: Es handelt sich jeweils um ideologisch aufgeladene Materien, die wechselseitig von einander lernen können, Stichwort sei hier „Tendenzrecht“. Bislang nicht gesehene Gemeinsamkeiten dieser Rechtsgebiete können für die Einzelbereiche eine erhebliche Bereicherung darstellen.

 

Wozu politische Parteien?

 

Politikwissenschaftlich hat man sich seit Robert Michels und Max Weber mit der Legitimität und der demokratietheoretischen Umsetzung des Herrschaftsanspruches der Parteien immer wieder aufs Neue beschäftigt. Wozu brauchen wir überhaupt politische Parteien? Das ist die Grundfragestellung, der sich auch Prof. Dr. Ulrich von Alemann und Prof. Dr. Thomas Poguntke immer wieder gewidmet haben. Die Antwort ist einfach, vielleicht sogar simpel: Es gibt keine Alternative (vgl. auch M. Morlok, Lob der Parteien, in: Jb. d. Jur. Ges. Bremen, 2001). So problematisch viele Fragen der Legitimation der Parteien, ihrer innerparteilichen Demokratie, ihrer Finanzierung, ihrem Hiatus zwischen hehrem Programm und politischer Praxis auch sein mögen. Interessenverbände, ad-hoc-Bewegungen, direktdemokratische Referenden oder frühparlamentarische Mythen der Repräsentation durch den einzelnen Abgeordneten können sie nicht ersetzen. Die wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Direktoren des PRuF haben immer auch die Grundlagen der Parteienforschung tangiert und sind somit genuiner Ausdruck der wissenschaftlichen Grundlagenforschung. Hervorzuheben sind unter den Veröffentlichungen das erste Lehrbuch zum Parteienrecht überhaupt (Tsatsos/Morlok, 1982), das derzeit am weitesten verbreitete Lehrbuch zur politikwissenschaftlichen Parteienforschung (Ulrich von Alemann, zuletzt 4. Aufl. 2010) oder die viel beachtete Habilitationsschrift von Thomas Poguntke (2000) zur gesellschaftlichen Verankerung und organisatorischen Anpassung politischer Parteien in Europa. Schon früh hat das Institut die Bedeutung der europäischen Komponente für das Parteienrecht erkannt und wissenschaftlich realisiert. So sind in der Schriftenreihe die einzigen rechtsvergleichenden Studien zum Parteienrecht und zur Parteienfinanzierung im Europa der EU sowie in den mittel- und osteuropäischen Staaten erschienen.

 

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